Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.winklerundpartner.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Badezimmerumbau als außergewöhnliche Belastung?


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Badezimmerumbau als außergewöhnliche Belastung?

Februar 2024

Kategorien: Klienten-Info

Für die Geltendmachung von Kosten bzw. Ausgaben als außergewöhnliche Belastung wird naturgemäß vorausgesetzt, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig entstanden ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Ausgangspunkt für die vorliegende Entscheidung des BFG (GZ RV/5101015/2021 vom 30.9.2023) ist, dass von einem älteren Ehepaar der Badezimmerumbau steuerlich als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend gemacht werden wollte. Dem Ehepaar - beide bezogen Pflegegeld der Stufe 1 - war es nicht mehr möglich gewesen, die Badewanne zu nutzen und eine Dusche war nicht vorhanden. Mit dem Ziel, dass das Ehepaar so lange wie möglich in dem Wohnhaus verbleiben könne, wurde die Badewanne entfernt und das Badezimmer möglichst alters- und behindertengerecht gestaltet.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit zwei Aspekten auseinander.So wurde in Frage gestellt, ob die Umbauarbeiten überhaupt einen spezifischen behindertengerechten Charakter aufweisen oder ob nicht viel eher die bodenebene Dusche einem modernen Badezimmer mit Standardausstattung entspricht. Da die neue Dusche keine behindertenspezifische Ausstattung vorweist, ist von einer bloßen Vermögensumschichtung auszugehen - es liegt mangels endgültigen Werteverzehrs keine außergewöhnliche Belastung vor. Konkret wird in einem solchen Fall durch den Erwerb des Wirtschaftsgutes ein entsprechender Gegenwert erlangt, sodass es in der Regel zu einer Vermögensumschichtung kommt und nicht zu einer Vermögensminderung. Schließlich werden dem BFG folgend niveaugleiche Duschen von Personen jeglichen Alters und Gesundheitszustands bevorzugt. Durch die neuwertige Einrichtung in Form einer Standardausstattung ist der Wert des Badezimmers sogar erhöht worden. Schließlich handelt es sich bei einer bodenebenen Dusche um keine behindertenspezifische Ausstattung, sondern um eine moderne Badezimmereinrichtung.

Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung wird überdies vorausgesetzt, dass die Kosten des Badezimmerumbaus endgültig von dem älteren Ehepaar getragen wurden. Da jedoch die Rechnungen vom Schwiegersohn beglichen worden waren, wurde dies vom BFG in Zweifel gezogen (selbst wenn behauptet wurde, dass die Kosten vorab an den Schwiegersohn in bar bezahlt worden waren). Dies war auch deshalb unwahrscheinlich, da das Haus bereits im Eigentum der Tochter war und dem älteren Ehepaar ein Wohnrecht zugestanden wurde. Dem BFG folgend war es also unwahrscheinlich anzunehmen, dass ein in seiner Mobilität eingeschränkter älterer Herr vor jeder Überweisung bar in Vorlage tritt. Im Endeffekt konnten also die Kosten für den Umbau des Badezimmers nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Bild: © Adobe Stock - pbombaert